In zwei Fällen hatte das Schulamt entschieden, die schulpflichtigen geistig behinderten Kinder könnten eine Förderschule oder die private Montessori-Schule besuchen. Die Eltern entschieden sich jeweils für die Montessori-Schule; die Kinder benötigen dort aber einen Integrationshelfer, der sie im Schulalltag unterstützt.
Den wollte das Sozialamt der Stadt Chemnitz nicht bezahlen, weil an der Förderschule keine Integrationshelfer nötig gewesen wären.
Das Bundesverwaltungsgericht betonte die Pflicht der Sozialhilfeträger, schulpflichtige Behinderte zu unterstützen. Seien mehrere Schulen geeignet, liege die Wahl bei den Eltern.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Az.; 5C 34.06 und 35.06
